28.04.2005
BGH Urteil in Sachen MEY/Ella May veröffentlicht (pdf.Datei)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 MEY/Ella May Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orien-tiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wir-kung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten äl-teren Marke liegen. BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - Bundespatentgericht
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