11.04.2005
MarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Die Marke "FERROSIL" wird durch das Zeichen "P3-ferrosil" rechtserhaltend i.S. von § 26 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr "P3-ferrosil" nicht als einheitliches Zeichen, sondern "P3" und "ferrosil" als zwei Kennzeichen auffaßt. Dies liegt nahe, wenn den Fachkreisen "P3" als eine Art Unternehmenskennzeichen und als Stamm von Serienzeichen und die vielfältigen Produktnamen der "P3-Serie" bekannt sind. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZB 31/03 - Bundespatentgericht
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