24.11.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 72/05 - Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente

BAG Pressemitteilung Nr. 72/05 - Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente

Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

 

Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft in Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Ein solcher Haftungsgrund wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.

 

Der Kläger war Mitarbeiter der MS-GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren. Seit 1984 besteht eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft (SMB-GmbH). Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der SMB-GmbH und Personalchef der MS-GmbH, die Beklagten zu 2) und 3) waren zu je 40 % Gesellschafter der SMB-GmbH. Über das Vermögen der MS-GmbH und der SMB-GmbH wurde 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) hafte, weil er auf Grund seiner persönlichen Stellung und Integrität als Gewährsträger für die Seriosität der Anlageform fungiert habe, die Beklagten zu 2) und 3) hafteten, weil sie ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Beteiligungsvertrages gehabt und ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil ein besonderer Grund für die Haftung der Beklagten nicht vorliegt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 17. November 2004 - 4 Sa 55/04 -

 

Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 2/05